I. Allgemeines

1 Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen.

2 Aufgaben der Bibliothek

(1) Die Bibliothek dient als Öffentliche Einrichtung der Wissenschaft und der wissenschaftlichen Ausbildung, der beruflichen Arbeit und der Fortbildung. Bei ihr stehen die Aufgaben für Forschung, Lehre und Studium im Vordergrund. Teilbibliotheken im Sinne des Niedersächsischen Hochschulgesetzes dienen mit Vorrang den Einrichtungen, für deren Literaturversorgung sie betrieben werden.

(2) Die Bibliothek erfüllt ihre Aufgaben, indem sie insbesondere

a) ihre Bestände zur Benutzung in ihren Räumen bereitstellt,

b) einen Teil ihrer Bestände zur Benutzung außerhalb der Bibliothek ausleiht,

c) Reproduktionen aus eigenen und von anderen Bibliotheken beschafften Werken herstellt, ermöglicht oder vermittelt,

d) Werke im Leihverkehr der Bibliotheken beschafft und für den Leihverkehr zur Verfügung stellt,

e) aufgrund ihrer Bestände und Informationsmittel Auskünfte erteilt,

f) Informationen aus Datenbanken vermittelt,

g) Öffentlichkeitsarbeit leistet, insbesondere durch Ausstellungen, Führungen und Vorträge,

h) Veröffentlichungen herausgibt.

(3) Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der speziellen Aufgabenstellung der Bibliothek und nach ihrer personellen, sächlichen und technischen Ausstattung.

II. Allgemeine Benutzungsbestimmungen

3 Rechtsnatur des Benutzungsverhältnisses

Das Benutzungsverhältnis ist grundsätzlich öffentlich-rechtlich gestaltet. Über Sondernutzungen können privatrechtliche Vereinbarungen getroffen werden.

4 Zulassung zur Benutzung

(1) Wer die Bibliothek benutzen will, bedarf der Zulassung. Mitglieder und Angehörige der Georg-August-Universität Göttingen gelten als zugelassen.

(2) Die Benutzung ist erst nach Anmeldung zulässig. Die Anmeldung ist grundsätzlich persönlich vorzunehmen. Dabei ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Ist der Wohnsitz aus diesem Ausweis nicht ersichtlich, so ist zusätzlich ein entsprechender amtlicher Nachweis vorzulegen.

(3) Die Zulassung zur Benutzung erfolgt durch Aushändigung des Benutzerausweises, der Eigentum der Bibliothek bleibt und nicht übertragbar ist.

(4) Die Zulassung zur Benutzung kann zeitlich befristet und unter Bedingungen erteilt werden.

(5) Die Zulassung kann von der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter und/oder von einer selbstschuldnerischen Bürgschaft abhängig gemacht werden.

(6) Mit der Anmeldung wird diese Benutzungsordnung anerkannt.

(7) Jeder Wohnungswechsel ist der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, haftet der Bibliothek für daraus entstehende Kosten und Nachteile.

(8) Zum Ende des Benutzungsverhältnisses sind alle aus der Bibliothek entliehenen Werke sowie der Benutzerausweis zurückzugeben. Ausstehende Verpflichtungen sind zu begleichen.

(9) Soweit für die Exmatrikulation eine Entlastung durch die Bibliothek erforderlich ist, wird diese nur erteilt, wenn die Pflichten nach Absatz 8 erfüllt sind.

5 Speicherung von personenbezogenen Daten

(1) Die Bibliothek erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. In der Regel werden folgende Daten erfasst:

a) Benutzerdaten (Namen und Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Benutzernummer und gegebenenfalls Matrikelnummer, Aufnahmedatum, Ablauf der Berechtigung, Änderungsdatum, Benutzerstatus und -typ)

b) Benutzungsdaten (Ausleihdatum, Leihfristende, Datum von Fristverlängerungen, Rückgabedatum, Vormerkungen und Bestellungen mit Datum, Entstehungsdatum und Betrag von Gebühren, Ersatzleistungen und Auslagen, Sperrvermerk, Anzahl der gegenwärtigen Mahnungen, Ausschluss von der Benutzung).

(2) Die Benutzungsdaten werden gelöscht, sobald die Benutzerin oder der Benutzer das betreffende Werk zurückgegeben sowie gegebenenfalls die anstehenden Gebühren, Auslagen und Entgelte bezahlt und die geschuldeten Ersatzleistungen erbracht hat. Sperrvermerke werden gelöscht, sobald die ihnen zugrundeliegenden Verpflichtungen erfüllt sind.

(3) Eintragungen über einen befristeten Ausschluss von der Benutzung werden ein Jahr nach Ablauf der Ausschlussfrist gelöscht.

(4) Die Benutzerdaten werden spätestens ein Jahr nach dem Ende des Benutzungsverhältnisses gelöscht. Hat die Benutzerin oder der Benutzer zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Verpflichtungen gegenüber der Bibliothek erfüllt, werden die Daten unverzüglich nach Erfüllung der Verpflichtungen gelöscht.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht bei der Benutzung besonders wertvoller Werke.

6 Verhalten in der Bibliothek

(1) Benutzerinnen und Benutzer haben sich so zu verhalten, dass andere in ihren berechtigten Ansprüchen nicht beeinträchtigt werden und der Bibliotheksbetrieb nicht behindert wird. Sie sind verpflichtet, die Anordnungen der Bibliothek zu beachten. Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Mäntel, Hüte, Schirme, Taschen usw. sind, soweit entsprechende Einrichtungen zur Aufbewahrung vorhanden sind, abzugeben bzw. dort einzuschließen.

(3) Fotografien, Film- und Tonaufnahmen aller Art dürfen in der Bibliothek nur mit Zustimmung der Bibliotheksleitung angefertigt werden.

(4) In allen der Benutzung dienenden Räumen der Bibliothek ist Ruhe zu bewahren. Rauchen, Essen und Trinken sind nur in den dafür vorgesehenen Räumen gestattet. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.

(5) Die Bibliothek kann die Benutzung von Diktiergeräten, Datenverarbeitungsgeräten, drahtlosen Telefonen, Schreibmaschinen oder anderen Geräten untersagen oder auf einige besondere Arbeitsplätze beschränken.

7 Sorgfalts- und Schadenersatzpflicht

(1) Bibliotheksgut ist sorgfältig zu behandeln. Hineinschreiben, An- und Unterstreichen, Markieren sowie Durchpausen sind nicht gestattet.

(2) Benutzerinnen und Benutzer haben bei Empfang eines jeden Werkes dessen Zustand und Vollständigkeit zu prüfen und vorhandene Schäden dem Bibliothekspersonal unverzüglich mitzuteilen.

(3) Wer ein Werk verliert oder beschädigt oder wer sonstige Arbeitsmittel oder Gegenstände der Bibliothek beschädigt, hat Schadenersatz zu leisten, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Die Bibliothek bestimmt die Art des Schadenersatzes nach billigem Ermessen. Sie kann von der Benutzerin oder dem Benutzer insbesondere die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen, auf deren oder dessen Kosten ein Ersatzexemplar, ein anderes gleichwertiges Werk oder eine Reproduktion beschaffen oder einen angemessenen Wertersatz in Geld festsetzen; außerdem kann sie sich den durch diese Maßnahmen nicht ausgeglichenen Wertverlust ersetzen lassen.

(4) Der Verlust eines Benutzerausweises ist der Bibliothek unverzüglich zu melden.

(5) Für Schäden, die der Bibliothek durch missbräuchliche Verwendung des Benutzerausweises entstehen, haftet die Benutzerin/der Benutzer, auch wenn sie/ihn kein Verschulden trifft.

8 Kontrollen, Fundsachen, Hausrecht

(1) Alle mitgeführten Bücher, Zeitschriften usw. sind der Aufsicht deutlich erkennbar vorzuzeigen. Die Bibliothek ist ferner befugt, den Inhalt von mitgeführten Aktenmappen, Taschen und anderen Behältnissen zu kontrollieren.

(2) Dem Bibliothekspersonal sind auf Verlangen ein amtlicher Ausweis und der Benutzerausweis vorzulegen.

(3) In den Bibliotheken gefundene oder aus nicht fristgerecht geräumten Schließfächern entnommene Gegenstände werden entsprechend § 978 des Bürgerlichen Gesetzbuchs behandelt.

(4) Die Bibliotheksleitung übt das Hausrecht aus; sie kann Bibliotheksbedienstete mit der Wahrnehmung des Hausrechts beauftragen.

9 Reproduktionen

(1) Die Bibliothek kann auf Antrag Mikrofiches, Mikrofilme und andere Reproduktionen aus ihren Beständen oder aus dem von ihr vermittelten Bibliotheksgut anfertigen oder anfertigen lassen, soweit gesichert ist, dass die Werke nicht beschädigt werden. Für die Einhaltung der Urheber- und Persönlichkeitsrechte und sonstiger Rechte Dritter beim Gebrauch dieser Reproduktionen sind die Benutzerinnen und Benutzer allein verantwortlich.

(2) Vervielfältigungen aus Handschriften und anderen Sonderbeständen sowie älteren, wertvollen oder schonungsbedürftigen Werken dürfen nur von der Bibliothek oder mit ihrer Einwilligung angefertigt werden. Die Bibliothek bestimmt die Art der Vervielfältigung. Sie kann eine Vervielfältigung aus konservatorischen Gründen ablehnen oder einschränken.

(3) Stellt die Bibliothek selbst die Vervielfältigung her, so verbleiben ihr die daraus erwachsenen Rechte; die Originalaufnahmen verbleiben in ihrem Eigentum.

(4) Eine Vervielfältigung für gewerbliche Zwecke (z. B. Reprints, Faksimileausgaben, Postkarten) oder in größerem Umfang bedarf einer besonderen Vereinbarung, die auch die Gegenleistung bestimmt. Das Vervielfältigungs- und Nutzungsrecht darf ohne Genehmigung der Bibliothek nicht auf Dritte übertragen werden.

10 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden von der Bibliotheksleitung festgesetzt und durch Aushang bekanntgegeben. Die Bibliothek kann aus zwingenden Gründen zeitweise geschlossen werden.

11 Haftung der Bibliothek

(1) Die Bibliothek bzw. ihr Träger haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die in die Bibliothek mitgebracht werden. Für Gegenstände, die aus den vorhandenen Aufbewahrungseinrichtungen abhanden kommen, haftet die Bibliothek bzw. ihr Träger nur, wenn der Bibliothek ein Verschulden nachgewiesen wird; für Geld, Wertsachen und Kostbarkeiten wird nicht gehaftet.

(2) Die Bibliothek bzw. ihr Träger haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Bibliotheksleistungen entstehen. Dasselbe gilt für Schäden, die durch Nutzung von Datenträgern, Datenbanken oder elektronischen Netzen entstehen.

12 Gebühren und Auslagen, Entgelte, Pfand

(1) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen richtet sich nach den einschlägigen kostenrechtlichen Bestimmungen des Landes.

(2) Die Bestellung von Reproduktionen, die Nutzung von kostenpflichtigen Datenbankanschlüssen und anderen besonderen Einrichtungen und Dienstleistungen der Bibliothek verpflichtet die Benutzerin und den Benutzer zur Zahlung der durch Aushang bekanntgegebenen Entgelte.

(3) Für die gewerbliche Nutzung von Beständen, insbesondere für die Verwertung von Reproduktionen aus Handschriften und anderen wertvollen Beständen, kann die Bibliothek Entgelte verlangen, die im Einzelfall zu vereinbaren sind.

(4) Für die Bereitstellung von Schlüsseln zu Garderobenschränken, Schließfächern und anderen Benutzungseinrichtungen der Bibliothek kann Pfand in angemessener Höhe erhoben werden. Müssen wegen des Verlustes von Schlüsseln Schlösser ersetzt werden, so hat die Benutzerin oder der Benutzer die Kosten zu tragen.

III. Benutzung innerhalb der Bibliothek

13 Allgemeines

(1) Mit der Nutzung der bibliothekarischen Einrichtungen und Dienstleistungen verpflichtet sich die Benutzerin oder der Benutzer zur Beachtung der entsprechenden Bestimmungen der Benutzungsordnung.

(2) Der Zutritt zur Bibliothek kann davon abhängig gemacht werden, dass ein Benutzerausweis vorgelegt wird.

14 Benutzung im Lesesaal

(1) Alle in den Lesesälen der Bibliothek aufgestellten und ausgelegten Werke können an Ort und Stelle benutzt werden.

(2) Lesesaalplätze dürfen nicht vorbelegt werden. Wer den Lesesaal verlässt, muss seinen Platz abräumen, soweit ihm nicht ein ständiger Arbeitsplatz dort zugewiesen werden kann. Andernfalls können belegte, aber unbesetzte Plätze von den Bibliotheksbediensteten abgeräumt und neu vergeben werden.

(3) Der Präsenzbestand der Lesesäle darf in der Regel nur in den Räumen benutzt werden, in denen er aufgestellt oder ausgelegt ist. Nach Gebrauch sind die Werke an ihren Standort zurückzustellen oder an einem dafür bestimmten Platz abzulegen. Sind aus Sicherheitsgründen Lesesaalwerke bei der Aufsicht aufgestellt, werden sie dort gegen Hinterlegung eines Ausweises ausgegeben.

(4) Alle in den Magazinen aufgestellten Werke sowie Werke aus dem Besitz anderer Bibliotheken können zur Benutzung in den Lesesaal bestellt werden. Sie sind bei der dafür vorgesehenen Stelle (Lesesaalaufsicht, Leihstelle) in Empfang zu nehmen und dort wieder abzugeben. Werden Werke, die für die Benutzung im Lesesaal bereitgestellt sind, länger als drei Tage nicht benutzt, kann die Bibliothek anderweitig darüber verfügen.

15 Zutritt zum Magazin

Der Zutritt zu geschlossenen Magazinräumen ist grundsätzlich nicht gestattet.

16 Nutzung von Handschriften und anderen Sonderbeständen

(1) Handschriften und andere wertvolle Bestände dürfen nur unter Angabe des Zwecks und nur in den von der Bibliothek für die Einsichtnahme bestimmten Räumen benutzt werden. Die für die Erhaltung dieser Bestände notwendigen Sicherheitsvorkehrungen sind zu beachten.

(2) Die Bibliothek kann zeitgenössische Handschriften und Autographen, insbesondere Nachlässe, zum Schutze von Persönlichkeitsrechten für einen angemessenen Zeitraum von der Benutzung ausnehmen.

(3) Texte und Bilder aus Handschriften und Autographen der Bibliothek dürfen nur mit Zustimmung der Bibliothek veröffentlicht werden. Dasselbe gilt für Veröffentlichungen aus seltenen Drucken und Porträtsammlungen. Bei einer Veröffentlichung ist die Benutzerin oder der Benutzer für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Auch nach Erteilung einer Publikationsgenehmigung behält die Bibliothek das Recht, die betreffenden Texte und Bilder selber zu veröffentlichen oder Dritten die Veröffentlichung zu gestatten.

(4) Von jeder Veröffentlichung aus und über Handschriften und Autographen der Bibliothek ist ein Belegexemplar unaufgefordert und unentgeltlich sofort nach Erscheinen an die Bibliothek abzuliefern. Das gleiche gilt auf Verlangen der Bibliothek auch für Veröffentlichungen aus seltenen Drucken oder über sie. Sonderregelungen in Einzelfällen bleiben der Bibliothek vorbehalten. Die Bestimmungen des Urheberrechts bleiben unberührt.

17 Nutzung von technischen Einrichtungen

(1) Die Bibliothek stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten technische Geräte zur Nutzung von Informationsträgern zur Verfügung.

(2) Vor und während des Gebrauchs erkannte Mängel sind dem Bibliothekspersonal unverzüglich mitzuteilen.

17a Nutzung von EDV- und Internet-Arbeitsplätzen

(1) Die EDV- und Internet-Arbeitsplätze werden für Zwecke im Sinne der Ziffer 3 Abs. 1 zur Verfügung gestellt.

(2) Die auf den EDV- und Internet-Arbeitsplätzen befindlichen Geräte sind bestimmungsgemäß zu behandeln. Vor und während der Nutzung erkannte Mängel sind der Bibliotheksaufsicht unverzüglich mitzuteilen. Von Selbsthilfe ist abzusehen.

(3) Benutzerinnen und Benutzer können eigene Speichermedien verwenden.

(4) Bei der Nutzung der EDV- und Internet-Arbeitsplätze und der gesamten IT-Infrastruktur sind die einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere urheberrechtliche, datenschutzrechtliche und strafrechtliche Vorschriften, sowie die universitären Vorgaben zu beachten. Soweit es sich bei den Benutzerinnen und Benutzern um Beschäftigte der Stiftungsuniversität handelt, sind zudem die Dienstvereinbarungen zur IT-Sicherheit und IT-Nutzung zu beachten.

(5) Das Herstellen von, das vorsätzliche Zugreifen auf oder das vorsätzliche Verteilen von Material mit diskriminierenden, rassistischen, sexistischen und pornografischen Inhalten ist unzulässig. Abweichend von Ziffer 27 Abs. 1 Satz 1 hat die Bibliothek bei einem Verstoß nach Satz 1 die Benutzerin oder den Benutzer vorübergehend oder dauernd von der Nut-zung der EDV- und Internet-Arbeitsplätze der Bibliothek auszuschließen. Die Möglichkeit der Erteilung eines Hausverbots zusätzlich zum Nutzungsausschluss nach Satz 2 bleibt unberührt.

17b Belegungssystem

(1) Die Vergabe und Nutzung der für die Kurzzeitbuchungen in der SUB Göttingen vorgesehenen Räume erfolgt durch ein Belegungssystem nach den Bestimmungen der Anlagen 1 und Anlage 2.

(2) Die Vergabe und Nutzung der für die Langzeitbuchungen in der SUB Göttingen vorgesehenen Räume erfolgt durch ein Belegungssystem nach den Bestimmungen der Anlagen 1 und Anlage 3.

(3) Die Vergabe und Nutzung der für die Buchung in der SUB Göttingen vorgesehenen Schließfächer erfolgt durch ein Belegungssystem nach den Bestimmungen der Anlagen 1 und Anlage 4.

IV. Ausleihe

18 Allgemeine Ausleihbestimmungen

(1) Die in der Bibliothek vorhandenen Werke können zur Benutzung außerhalb der Bibliothek ausgeliehen werden. Ausgenommen sind grundsätzlich:

a) der Präsenzbestand der Lesesäle und der übrigen Diensträume,
b) Handschriften und Autographen,
c) Werke von besonderem Wert, zumal solche, die älter als 100 Jahre sind,
d) Sammelbände und Loseblattausgaben,
e) Tafelwerke, Karten, Atlanten,
f) ungebundene Werke, einzelne Hefte ungebundener Zeitschriften, Zeitungen,
g) maschinenschriftliche Dissertationen,
h) Mikroformen.

(2) Die Bibliotheksleitung kann weitere Werke von der Entleihung ausnehmen oder ihre Entleihung einschränken. Sie kann insbesondere einzelne Werke oder Literaturgruppen befristet von der Ausleihe sperren oder, falls ausgeliehen, zurückfordern.

(3) Für Präsenzbestände kann die Bibliotheksleitung besondere Bedingungen für eine Kurzausleihe, z. B. über Nacht oder über das Wochenende, festlegen.

(4) Die Ausgabe viel verlangter Werke kann auf den Lesesaal beschränkt werden.

(5) Die Bibliothek ist berechtigt, die Anzahl der individuellen Bestellungen und der gleichzeitig entliehenen Bände zu beschränken.

(6) Bei Werken, die für die uneingeschränkte Benutzung nicht geeignet sind, kann das Entleihen vom Nachweis eines wissenschaftlichen oder beruflichen Zweckes abhängig gemacht werden.

(7) Die gewünschten Werke hat die Benutzerin oder der Benutzer in der Regel persönlich in der Leihstelle in Empfang zu nehmen. Aus dem Freihandbestand entnommene Werke hat die Benutzerin oder der Benutzer in der Regel persönlich in der Leihstelle vorzulegen.

(8) Mit der Ausleihverbuchung und der Aushändigung des Werkes an die Benutzerin oder den Benutzer ist der Ausleihvorgang vollzogen. Die Entleiherin oder der Entleiher haftet von diesem Zeitpunkt bis zur Rückgabe für das Werk, auch wenn ihr oder ihm ein Verschulden nicht nachzuweisen ist.

(9) Bestellte und vorgemerkte Werke werden im allgemeinen nicht länger als zehn Tage bereitgehalten.

(10) Die Bibliothek ist berechtigt aber nicht verpflichtet, die Werke jeder Person auszuhändigen, die den entsprechenden Benutzerausweis vorzeigt.

(11) Entliehene Werke dürfen nicht an Dritte weitergeben werden.

19 Ausleihvorgang bei elektronischer Verbuchung

(1) Die Ausleihe erfolgt mittels des Benutzerausweises an den Buchungstischen der Bibliothek. Die maschinelle Erfassung des Ausleihvorgangs gilt als Nachweis für die Aushändigung des Werkes.

(2) Für bestimmte Vorgänge kann an den dafür ausgewiesenen Terminals die Selbstbedienung zugelassen werden. Dies gilt insbesondere für

a) Buchanfragen (Titel, Ausleihstatus),
b) Bestellungen,
c) Verlängerungen der Leihfrist,
d) Vormerkungen,
e) Übersicht über das Ausleih-, Gebühren- und Kostenkonto,
f) Ausleihverbuchungen.

(3) Bei maschineller Ausleihverbuchung kann der Leihschein entfallen. Erfolgt die Bestellung elektronisch, sind Benutzernummer und Passwort einzugeben. Für Missbrauch haftet die Benutzerin oder der Benutzer. Der Ersatz eines vergessenen Passwortes ist kostenpflichtig.

20 Ausleihvorgang bei konventioneller Verbuchung

(1) Für jedes gewünschte Werk ist ein Leihschein in deutlich lesbarer Schrift vollständig auszufüllen und abzugeben. Der mit einem Ausgabezeichen versehene Bestellschein gilt als Beleg für die Aushändigung des Werkes.

(2) Jeder Leihschein muss die eigenhändige Unterschrift der Bestellerin oder des Bestellers oder einer oder eines Bevollmächtigten tragen. Bestellungen von juristischen Personen, Behörden und Firmen ist der Dienst- bzw. Firmenstempel beizufügen. Für juristische Personen, Behörden und Firmen ist die Bevollmächtigung zur Ausleihe nachzuweisen. Die Bibliothek kann den Nachweis der Zeichnungsberechtigung und die Hinterlegung von Unterschriftsproben der Zeichnungsberechtigten verlangen.

(3) Bei Bestellungen ist die Standortnummer (Signatur) des gewünschten Werkes anzugeben.

(4) Ist ein bestelltes Werk nicht vorhanden, verliehen oder nicht verleihbar, wird der Bestellschein der Bestellerin oder dem Besteller in der Leihstelle mit einem entsprechenden Vermerk zurückgegeben.

21 Leihfristen, Fristverlängerungen, Rückforderungen

(1) Die Leihfrist beträgt in der Regel 28 Tage. Die Bibliothek kann entsprechend den Erfordernissen des Benutzungsdienstes eine andere Frist festsetzen.

(2) Die Leihfrist kann auf Antrag verlängert werden, wenn das Werk nicht von anderer Seite benötigt wird und die Entleiherin oder der Entleiher den Verpflichtungen der Bibliothek gegenüber nachgekommen ist. Entsprechend den Erfordernissen des Benutzungsdienstes können Fristverlängerungen ausgeschlossen werden. Anträge auf Fristverlängerungen sind vor Ablauf der Leihfrist zu stellen.

(3) Die Bibliothek setzt eine Begrenzung der Anzahl der Leihfristverlängerungen fest. Bei der Fristverlängerung kann die Bibliothek die Vorlage des ausgeliehenen Werkes verlangen. Eine Verlängerung über die Gültigkeitsdauer der Zulassung zur Benutzung hinaus wird nicht gewährt.

(4) Die Bibliothek kann ein Werk vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern, wenn es zu dienstlichen Zwecken benötigt wird. Sie kann zum Zweck einer Revision eine allgemeine Rückgabe aller Werke anordnen.

(5) Bei der Ausleihe von Werken, die längerfristig zu Forschungszwecken benötigt werden, kann die Bibliothek - ohne besonderen Antrag - die Leihfrist mehrmals verlängern, falls keine Vormerkungen entgegenstehen.

22 Rückgabe

Vor Ablauf der Leihfrist sind die Werke der Bibliothek zurückzugeben. Rückgabequittungen werden von der Bibliothek auf Verlangen erteilt. Mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung hergestellte Quittungen sind ohne Unterschrift gültig.

23 Mahnungen

(1) Wer die Leihfrist überschreitet, ohne rechtzeitig ihre Verlängerung beantragt zu haben, wird schriftlich unter Fristsetzung gemahnt. Leistet er dieser Mahnung nicht fristgerecht Folge, so ergeht eine zweite Mahnung. Wird die in ihr gesetzte Rückgabefrist nicht eingehalten, so ergeht eine dritte Mahnung unter Fristsetzung von 14 Tagen gegen Zustellungsnachweis. Die Bibliothek weist zugleich auf die rechtlichen Folgen bei Nichteinhaltung der Frist hin (Absatz 5).

(2) Die Mahngebühr entsteht mit der Ausfertigung des Mahnschreibens.

(3) Mahnungen zur Rückgabe gelten drei Tage nach Einlieferung bei der Post als zugestellt. Sie gelten auch dann als zugestellt, wenn sie an die letzte von der Entleiherin oder dem Entleiher mitgeteilte Anschrift abgesandt wurden und als unzustellbar zurückgekommen sind.

(4) Solange die Entleiherin oder der Entleiher der Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommt oder geschuldete Gebühren nicht entrichtet, kann die Bibliothek die Ausleihe weiterer Werke an sie oder ihn einstellen und die Verlängerung der Leihfrist versagen.

(5) Wird auf die dritte Mahnung oder ein entsprechendes Schreiben (Absatz 6) das entliehene Werk nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen zurückgegeben, so kann die Bibliothek

a) das Buch aus der Wohnung der Benutzerin/des Benutzers abholen lassen,
b) Ersatzbeschaffung durchführen oder Wertersatz verlangen,
c) Mittel des Verwaltungszwanges einsetzen.

(6) Die Bibliothek kann auf Mahnungen verzichten und statt dessen Verzugsgebühren für verspätete Rückgabe von Werken einziehen. Gibt die Benutzerin oder der Benutzer ausgeliehene Werke nach Ablauf der Leihfrist nicht binnen einer von der Bibliothek festgesetzten Frist zurück, wird ihr oder ihm gegen Zustellungsnachweis eine weitere Frist von 14 Tagen gesetzt. Auf die rechtlichen Folgen bei Nichteinhaltung dieser Frist wird hingewiesen (Absatz 5).

24 Vormerkungen

(1) Verliehene Werke können zur Entleihung oder zur Benutzung im Lesesaal vorgemerkt werden.

(2) Die Bibliothek kann die Zahl der Vormerkungen auf dasselbe Buch und die Anzahl der Vormerkungen pro Benutzerin oder Benutzer begrenzen.

V. Leihverkehr

25 Nehmende Fernleihe

(1) Werke, die am Ort nicht vorhanden sind, können durch die Vermittlung der Bibliothek auf dem Wege des regionalen, deutschen oder internationalen Leihverkehrs bei einer auswärtigen Bibliothek bestellt werden. Die Entleihung erfolgt nach den Bestimmungen der jeweils gültigen Leihverkehrsordnung, nach internationalen Vereinbarungen und zu den besonderen Bedingungen der verleihenden Bibliothek.

(2) Fernleihbestellungen sind in der Regel persönlich abzugeben. Die Bestellungen und damit zusammenhängende Anträge, wie auf Fristverlängerung oder Ausnahmegenehmigung, sind über die vermittelnde Bibliothek zu leiten. Anträge auf Fristverlängerung sollen sich auf Ausnahmefälle beschränken.

26 Gebende Fernleihe

Die Bibliothek stellt ihre Bestände nach den Bestimmungen der jeweils gültigen Leihverkehrsordnung dem auswärtigen Leihverkehr zur Verfügung.

VI. Sonstige Bestimmungen

27 Ausschluss von der Benutzung

(1) Verstößt eine Benutzerin oder ein Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung oder ist sonst durch den Eintritt besonderer Umstände die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses unzumutbar geworden, so kann die Bibliothek die Benutzerin oder den Benutzer vorübergehend oder dauernd, auch teilweise, von der Benutzung der Bibliothek ausschließen. Im Falle der Raumnutzung mittels Belegungssystem (Ziffer 17 b) ist im Fall des Satz 1 zugleich ein Reservierungsausschluss verbunden. Im Übrigen gelten für die mittels Belegungssystem nutzbaren Räume zudem die Bestimmungen zum Reservierungsausschluss gemäß Anlage. Alle aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen bleiben nach dem Ausschluss bestehen. Die Möglichkeit der Erteilung eines Hausverbots zusätzlich zum Nutzungs- oder Reservierungsausschluss bleibt unberührt.

(2) Bei besonders schweren Verstößen ist die Bibliothek berechtigt, anderen Bibliotheken den Ausschluss und seine Begründung mitzuteilen. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

28 Ergänzung der Benutzungsordnung

Die Bibliotheksleitung ist berechtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Benutzungsordnung zu erlassen.

29 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 06.11.1975 (Nds. MBl. S. 1708), geändert durch RdErl. vom 05.07.1978 (Nds. MBl. S. 995), außer Kraft.
Veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen der Universität am 3. Februar 1997.

Die erste  Änderung dieser Benutzungsordnung, beschlossen vom Präsidium der Georg-August-Universität am 17.06.2014, tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität in Kraft.
Veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen der Universität am 3. Juli 2014.

Die zweite  Änderung dieser Benutzungsordnung, beschlossen vom Präsidium der Georg-August-Universität am 27.10.2015, tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität in Kraft.
Veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen der Universität am 17. November 2015.

Stand

Beschlossen vom Senat der Georg-August-Universität am 18.12.1996, erste Änderung beschlossen vom Präsidium der Georg-August-Universität am 17.6.2014, zweite Änderung beschlossen vom Präsidium der Georg-August-Universität am 27.10.2015, dritte Änderung beschlossen vom Präsidium der Georg-August-Universität am 16.08.2016, vierte Änderung beschlossen vom Präsidium der Georg-August-Universität am 09.01.2017, fünfte Änderung beschlossen vom Präsidium der Georg-August-Universität am 13.06.2017, sechste Änderung beschlossen vom Präsidium der Georg-August-Universität am 15.01.2019.

Anlage 1 zu Ziffer 17 b der Benutzungsordnung der Niedersächsischen Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen (SUB Göttingen)

Abschnitt I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsätze, Überlassungsverbot

(1) Die SUB Göttingen überlässt unentgeltlich und vorübergehend Räume für Kurzzeitbuchungen und Langzeitbuchungen in der SUB Göttingen einschließlich ihrer Ausstattung (insgesamt: Räume) sowie Schließfächer an die jeweils Nutzungsberechtigten. Kurzzeitbuchungen sind für eine Nutzungszeit von wenigstens 15 Minuten, Langzeitbuchungen für eine Nutzungszeit von wenigstens einer Kalenderwoche und Schließfächer für eine Nutzungszeit von wenigstens einem Tag buchbar möglich. Für die jeweilige Buchungskategorie nach Satz 1 werden jeweils entsprechende Räume und Schließfächer vorgehalten, die imRahmen der nachfolgenden Bestimmungen den jeweiligen Nutzungsberechtigten vorbehalten sind.

(2) Für die Kurzzeit- und Langzeitbuchungen von Räumen sowie die Buchung von Schließfächern wird ein Belegungssystem eingesetzt, wodurch eine möglichst umfangreiche Nutzung ermöglicht und den Bedürfnissen der Nutzungsberechtigten nach Berechenbarkeit des Angebots und nach Transparenz der Vergabe Rechnung getragen wird.

(3) Im Belegungssystem werden die Nutzungsdaten 40 Tage nach Ablauf des Reservierungsdatums gelöscht. Die Nutzerdaten werden 13 Monate nach Ablauf der Exmatrikulation oder des Beschäftigungsverhältnisses beziehungsweise nach der letzten Reservierung beziehungsweise Nutzung gelöscht.

(4) Die Nutzungsberechtigten nutzen in eigener Verantwortung das Belegungssystem, darunter ein persönliches Reservierungskonto, mit dem der Zeitpunkt der Reservierungen und die Raumkategorie bzw. das Schließfach sowie die Möglichkeit von Verlängerungen, Stornierungen und Mitnutzungen elektronisch verwaltet werden.

(5) Die Überlassung der eigenen Nutzeridentität zur Ermöglichung der Nutzung von Räumen und Schließfächer durch andere Personen, insbesondere die Weitergabe des Studienausweises mit einer gespeicherten Nutzungsberechtigung an andere Personen, ist untersagt.

(6) Den Beschäftigten oder den durch sie beauftragten Personen obliegen im Rahmen der Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs das Stornieren von Reservierungspunkten oder -tagen, sofern die oder der Nutzungsberechtigte diese nicht zu vertreten hat. Reservierungen können durch die jeweilige Nutzungsberechtigte oder den jeweiligen Nutzungsberechtigten jederzeit storniert werden; Abschnitte II bis IV sind zu beachten.

§ 2 Reservierung

(1) Die Nutzungsberechtigten müssen eine bestimmte Raumkategorie oder ein Schließfach reservieren. Die Reservierung erfolgt selbständig im Belegungssystem über das Studierendenportal „eCampus“. Abweichend von Satz 2 legt die SUB Göttingen gesonderte Reservierungsverfahren für Nutzungsberechtigte fest, die keinen Zugriff auf eCampus haben (z. B. Gäste, Promovierende, die nicht eingeschrieben sind). Eine gesonderte Bestätigung der Reservierung erfolgt nicht. Die konkrete Zuweisung des Raums bei Kurzzeitbuchungen oder des Schließfaches erfolgt bei der Anmeldung abhängig von den dann verfügbaren Räumen bzw. Schließfächern; bei Räumen kann erforderlichenfalls eine andere, wenigstens gleichwertige Raumkategorie zugewiesen werden. Die konkrete Zuweisung des Raums bei Langzeitbuchungen erfolgt im Rahmen des Reservierungsvorgangs einmalig für die gesamte Dauer bei der Anmeldung abhängig von den dann verfügbaren Räumen.

(2) Bei Kurzzeitbuchungen kann die oder der Nutzungsberechtigte, die oder der die Reservierung durchgeführt hat, im Anschluss an die Reservierung eines Raums mit mehr als einem Arbeitsplatz weitere Nutzungsberechtigte einladen, sich an der Reservierung zu beteiligen. Hierzu sind die von der Universität vergebenen E-Mail-Adressen der Nutzungsberechtigten, die zur Beteiligung an eine Reservierung aufgefordert werden sollen, anzugeben. Die oder der Nutzungsberechtigte, die oder der die Reservierung durchgeführt hat, muss dabei angeben, ob die für die Reservierung anfallenden Reservierungspunkte ausschließlich ihr oder ihm oder allen Nutzerinnen und Nutzern zu gleichen Anteilen zugerechnet werden sollen. Sofern die Reservierungspunkte aufgeteilt werden, bedarf dieses Vorgehen der Zustimmung der hiervon betroffenen Nutzerinnen und Nutzer. Eine Beteiligung beziehungsweise Aufteilung erfolgt nur, soweit die Zustimmung der oder des jeweils Beteiligten vorliegt. Beteiligung und Aufteilung können an den Terminals nicht vorgenommen werden.

(3) Bei Langzeitbuchungen können die Promovierenden im Anschluss an die Langzeitreservierung eine weitere Promovierende oder einen weiteren Promovierenden unter Verwendung derer oder dessen von der Universität vergebenen E-Mail-Adresse einladen. Dabei müssen die Promovierenden angeben, ob die anfallenden Nutzungstage alleine übernommen oder für die gemeinsame Reservierungsdauer aufgeteilt werden. Eine Aufteilung ist nur mit Zustimmung der eingeladenen Promovierenden möglich.

§ 3 Besondere Nutzungsgruppen

(1) Zum Nachteilsausgleich für Nutzungsberechtigte mit Behinderungen, insbesondere mobilitätseingeschränkte Personen, die ein entsprechendes Nutzungsmerkmal nachweisen können, können kompensierende Bestimmungen, zum Beispiel die Widmung von Räumen vorrangig für diese Nutzenden, getroffen werden.

(2) Den Beschäftigten oder den durch sie beauftragten Personen obliegen im Rahmen der Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Nutzung nach Absatz 1 vorliegen, und die Vornahme der erforderlichen Einstellungen.

(3)Zum Nachteilsausgleich für Studierende mit Kind, die ihre Personensorge nachweisen und nutzungsberechtigt sind, können gesonderte Bestimmungen gemäß Anlage 2, zum Beispiel die Widmung von Räumen, getroffen werden.

§ 4 Reservierungsausschluss

(1) Nutzungsberechtigte, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, können vorübergehend oder im Falle einer wiederholten oder schwerwiegenden Störung dauerhaft davon ausgeschlossen werden, eine Reservierung vorzunehmen (Reservierungsausschluss).

(2) In folgenden Fällen beträgt die Dauer des Reservierungsausschlusses zwei Wochen:

a) Verstoß gegen § 1 Abs. 5,

b) Nichtfreigabe oder Nichtabmeldung der Nutzung eines Raums trotz Aufforderung nach Ablauf der reservierten Zeit.

Im Wiederholungsfalle kann ein längerer oder dauerhafter Reservierungsausschluss nach Satz 1 erteilt werden.

(3) Im Falle eines Reservierungsausschlusses nach Absätzen 1 und 2 werden alle von der oder dem ausgeschlossenen Nutzungsberechtigten durchgeführten Reservierungen und Teilnahmen an von Dritten durchgeführten Reservierungen für den Zeitraum des Ausschlusses gelöscht.

Abschnitt II. Kurzzeitbuchungen

§ 5 Nutzungsberechtigte für Kurzzeitbuchungen

(1) Nutzungsberechtigt für die Räume für Kurzzeitbuchungen sind vorrangig die an der Universität in einem grundständigen Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang eingeschriebenen Studierenden zum Zweck des Selbststudiums.

(2) Nachrangig nutzungsberechtigt sind sonstige an der Universität eingeschriebene Studierende (z.B. Promotionsstudierende) und die angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden.

§ 6 Reservierungspunkte und Reservierungskonto

(1) In Abhängigkeit vom Umfang der Nutzungszeit und des gewünschten Nutzungsumfangs oder Einrichtungsbedarfs werden zum Zeitpunkt der Reservierung nach Anlage 2 Reservierungspunkte auf das Reservierungskonto der jeweiligen Nutzerin oder des jeweiligen Nutzers gebucht. Bei Nutzung eines Raums über das Ende des reservierten Zeitraums hinaus oder bei nicht erfolgter Abmeldung werden für die zusätzliche Zeit bis zur Freigabe des Raums so viele Reservierungspunkte wie bei einer Reservierung dieses Zeitraumes auf das Reservierungskonto geschrieben.

(2) In Anlage 2 werden ein Grenzwert oder mehrere Grenzwerte für die Reservierungspunkte einer Nutzerin oder eines Nutzers festgelegt, bis zu deren Erreichen die Reservierung für den dort jeweils zugeordneten Zeitraum im Voraus möglich ist. Solange die Summe der Reservierungspunkte einen Grenzwert überschreitet, kann die Nutzerin oder der Nutzer nur für den jeweils nächstkürzeren Zeitraum im Voraus eine Reservierung vornehmen. Eine Reservierung für den jeweils aktuellen Nutzungstag ist unabhängig von der Höhe der Reservierungspunkte einer Nutzerin oder eines Nutzers möglich.

§ 7 An- und Abmelden, Unterbrechen

(1) Zu Beginn jeder Nutzung muss sich die Nutzerin oder der Nutzer an einem der in der SUB Göttingen befindlichen Terminals anmelden und ihr oder ihm wird eine zeitlich begrenzte Schließberechtigung für einen Raum auf den Studienausweis geschrieben.

(2) Während der Reservierungszeit kann der reservierte Raum verlassen werden, ohne dass die zeitlich begrenzte Schließberechtigung erlischt, sofern keine Abmeldung am Terminal vorgenommen wird; es werden keine Reservierungspunkte gelöscht.

(3) Wird die Nutzung eines Raums beendet, haben sich alle Nutzerinnen und Nutzer selbständig an den Terminals abzumelden.

§ 8 Stornierung, Verfall und Verlängerung einer Reservierung

(1) Im Falle der Stornierung werden die Reservierungspunkte in Abhängigkeit des Stornierungszeitpunkts gemäß Anlage 2 ganz oder teilweise gelöscht.

(2) Erfolgt die Anmeldung nicht innerhalb eines in der Anlage 2 festgelegten Zeitraumes, wird die Reservierung automatisch im Belegungssystem storniert.

(3) Sofern keine anderen Reservierungen entgegenstehen und der Grenzwert der Reservierungspunkte nicht überschritten ist oder wird, kann die Nutzerin oder der Nutzer eine Reservierung vor der Anmeldung ändern oder während der Nutzung verlängern.

Näheres regelt Anlage 2.

Abschnitt III. Langzeitbuchungen

§ 9 Nutzungsberechtigte für Langzeitbuchungen

(1) Nutzungsberechtigt für die Räume für Langzeitbuchungen sind vorrangig die an der Universität Göttingen angenommenen Promovierenden (im Folgenden: Promovierende) zum Zweck der Promotion.

(2) Nachrangig nutzungsberechtigt sind Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler anderer Forschungseinrichtungen auf Antrag der Leitung der einladenden Einrichtung der Universität Göttingen (im Folgenden: Gäste).

(3) Räume für Langzeitbuchungen, die in der aktuellen Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) verfügbar sind, werden für Kurzzeitbuchungen an Promovierende und Studierende, die an der Universität Göttingen in einem grundständigen Studiengang oder konsekutiven Masterstudiengang eingeschrieben sind, zum Zweck der Promotion bzw. des Selbststudiums überlassen; es gelten die Bestimmungen des Abschnitts II, § 6 bis 8.

§ 10 Nutzungstage und Reservierungskonto

(1) In Abhängigkeit von der Nutzungsdauer wird zum Zeitpunkt der Reservierung nach Maßgabe der Anlage 3 die Anzahl der Nutzungstage auf das Reservierungskonto der Nutzungsberechtigten geschrieben.

(2) In Anlage 3 wird ein Grenzwert von Nutzungstagen festgelegt, bis zu dessen Erreichen die Nutzungsberechtigten Langzeitbuchungen innerhalb des dort festgelegten Zeitraums im Voraus vornehmen können. Solange die Summe der Nutzungstage diesen Grenzwert überschreitet, kann die Nutzerin oder der Nutzer keine weitere Reservierung vornehmen.

§ 11 An- und Abmelden

(1) Die Nutzung von Räumen für Langzeitbuchungen bedarf einer täglichen Anmeldung an einem der in der SUB Göttingen befindlichen Terminals. Eine Abmeldung ist nur im Falle von § 12 Absatz 4 erforderlich.

(2) Der oder dem Nutzungsberechtigten wird durch die Anmeldung eine Schließberechtigung für den aktuellen Nutzungstag auf den Studienausweis geschrieben.

(3) Gäste erhalten bei Reservierungsantritt eine Gastnutzerkarte mit der entsprechenden Reservierung. Gäste werden durch Beschäftigte oder durch die beauftragten Personen abgemeldet; dies gilt auch bei vorzeitiger Beendigung.

§ 12 Stornierung und Änderung einer Reservierung

(1) Vor und nach Reservierungsantritt sind Änderungen (Verlängerung, Verkürzung, Einladung weiterer Nutzungsberechtigter) durch Nutzungsberechtigte möglich. Im Falle der Stornierung werden die Nutzungstage in Abhängigkeit des Stornierungszeitpunktes gemäß Anlage 3 ganz oder teilweise gelöscht. Für Gäste werden Änderungen durch Beschäftigte oder durch die beauftragten Personen vorgenommen.

(2) Nimmt die oder der Nutzungsberechtigte zu Beginn des Reservierungszeitraums nicht die Anmeldung nach § 12 vor, wird die Reservierung nach Ablauf einer in Anlage 3 festgelegten Frist automatisch im Belegungssystem storniert. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Erfolgt während des Reservierungszeitraums keine Nutzung des Raums innerhalb der in Anlage 3 festgelegten Frist, so wird die verbleibende Reservierung durch die Beschäftigten oder durch die beauftragten Personen storniert. Im Falle der Stornierung werden die Nutzungstage gemäß Anlage 3 gelöscht.

(4) Wird die Nutzung eines Raums vor Ablauf des Reservierungszeitraums durch die Nutzerin oder den Nutzer vorzeitig durch Abmeldung beendet, werden die Nutzungstage gemäß Anlage 3 gelöscht.

Abschnitt IV. Buchung von Schließfächern

§ 13 Nutzungsberechtigte für die Buchung von Schließfächern

(1) Nutzungsberechtigt für Schließfächer sind vorrangig die an der Universität in einem grundständigen Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang eingeschriebenen Studierenden zum Zweck des Selbststudiums.

(2) Nachrangig nutzungsberechtigt sind sonstige an der Universität eingeschriebene Studierende (z.B. Promotionsstudierende) und die angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden.

§ 14 Reservierungspunkte und Reservierungskonto

(1) In Abhängigkeit vom Umfang der Nutzungszeit werden zum Zeitpunkt der Reservierung nach Anlage 4 Reservierungspunkte auf das Reservierungskonto der jeweiligen Nutzerin oder des jeweiligen Nutzers gebucht. Bei Nutzung eines Schließfaches über das Ende des reservierten Zeitraums hinaus oder bei nicht erfolgter Abmeldung werden für die zusätzliche Zeit bis zur Freigabe des Schließfaches so viele Reservierungspunkte wie bei einer Reservierung dieses Zeitraumes auf das Reservierungskonto geschrieben.

(2) In Anlage 4 werden ein Grenzwert oder mehrere Grenzwerte für die Reservierungspunkte einer Nutzerin oder eines Nutzers festgelegt, bis zu deren Erreichen die Reservierung für den dort jeweils zugeordneten Zeitraum im Voraus möglich ist. Solange die Summe der Reservierungspunkte einen Grenzwert überschreitet, kann die Nutzerin oder der Nutzer nur für den jeweils nächstkürzeren Zeitraum im Voraus eine Reservierung vornehmen. Eine Reservierung für den jeweils aktuellen Nutzungstag ist unabhängig von der Höhe der Reservierungspunkte einer Nutzerin oder eines Nutzers möglich.

(3) Schließfächer können nur für volle Tage reserviert werden.

§ 15 Umgang mit Schließfächern

(1) Tritt bei Benutzung eines Schließfaches eine Störung des Schlossmechanismus auf, so sind die Beschäftigten der SUB Göttingen unverzüglich zu verständigen. Eigenmächtige Eingriffe sind nicht erlaubt. Für die Beschädigung der Schließfächer durch unsachgemäße oder unberechtigte Benutzung haftet die Nutzerin oder der Nutzer.

(2) Um möglichst vielen Studierenden die Nutzung eines Schließfaches zu ermöglichen, ist es nicht erlaubt, mehr als ein Schließfach gleichzeitig zu reservieren. Die Nutzung eines Schließfaches über Nacht auf Grund einer mehrtägigen Reservierung ist zulässig.

(3) Bei Verlust eines Studienausweises mit einer aufgeschriebenen Nutzungsberechtigung kann die Öffnung des reservierten Schließfaches an den Servicetheken der SUB Göttingen beantragt werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss sich durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass oder amtlichen Lichtbildausweis ausweisen und sich zum Inhalt des Schließfaches äußern. Der im geöffneten Schließfach vorgefundene Inhalt ist zu protokollieren. Die Gegenstände werden nur gegen Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses ausgehändigt.

(4) Wer ein Schließfach in Gebrauch nimmt erklärt sich damit einverstanden, dass dieses bei einer Überschreitung der Nutzungsdauer um 24 Stunden oder im Falle eines sonstigen unberechtigten Gebrauchs von der Universität geöffnet und geräumt werden kann, ohne dass es einer ausdrücklichen Räumungsaufforderung oder eines vorherigen Hinweises bedarf. Die entnommenen Gegenstände werden wie Fundsachen behandelt. Verderbliche Gegenstände, insbesondere Lebensmittel und der Inhalt von Flaschen, werden ohne Anspruch auf Erstattung sofort entsorgt. Alle nicht verderblichen Gegenstände werden für vier Wochen in der SUB Göttingen aufbewahrt. Wertgegenstände (Schlüssel, Geldbörsen, Brillen, Mobiltelefone, Ausweispapiere und Ähnliches) werden nach Ablauf der vier Wochen an das Fundbüro der Stadt Göttingen übergeben. Bekleidung und geringwertige Gegenstände (Bücher, Hefte, Schreibutensilien, USB-Sticks, Ladegeräte und Ähnliches) werden nach Ablauf der vier Wochen ohne Anspruch auf Erstattung entsorgt.

Anlage 2 zu Abschnitt II. Kurzzeitbuchung

1. Studierende mit Kind können zusätzlich den besonders ausgestatteten Raum reservieren.

2. Reservierungspunkte und -zeiträume

Für die Reservierung von Räumen werden Reservierungspunkte gemäß den nachfolgenden Tabellen auf das Reservierungskonto gebucht. Die Berechnung der Reservierungspunkte erfolgt Taktgenau. Es wird kaufmännisch auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.

RaumartReservierungspunkte pro Stunde
1er-Arbeitsraum1
1er-Arbeitsraum für Studierende mit Behinderung1
2er-Arbeitsraum für Eltern mit Kindern1,5
8er-Arbeitsraum4

3. Stornierung

Bei Stornierung eines Raums werden abhängig vom Zeitpunkt Reservierungspunkte vom Reservierungskonto der oder des Nutzungsberechtigten gemäß der nachfolgenden Tabelle gelöscht. Für freigegebene Takte einer laufenden Reservierung durch Stornierung oder Abmeldung vor Ende der Reservierungszeit werden ebenfalls anteilig Reservierungspunkte gelöscht. Erfolgt keine Anmeldung, wird die Reservierung nach einer Stunde automatisch im Belegungssystem storniert; die Reservierungspunkte für diesen Zeitraum werden nicht gelöscht.

StornierungszeitpunktLöschung zu...
mehr als 8 Tage vor Reservierung100 %
8 bis 2 Tage vor Reservierung75 %
weniger als 2 Tage vor Reservierung oder während des reservierten Reservierungszeitraums50 %

4. Grenzwerte

Eine Reservierung von Raumkategorien ist in einem Zeitraum von bis zu 120 Tagen im Voraus abhängig vom Stand des Reservierungskontos möglich. Es gelten folgende Grenzwerte für den maximalen Vorausbuchungszeitraum:

ReservierungspunkteMaximaler Vorausbuchungszeitraum
bis einschließlich 100120 Tage
mehr als 1007 Tage
mehr als 2002 Tage
mehr als 4000 Tage (nur aktueller Tag)

Anlage 3 zu Abschnitt III. Langzeitbuchungen

1. Nutzungstage

Für die Reservierung von 1er-Arbeitsräumen wird jeweils 1 Nutzungstag pro Tag auf das Reservierungskonto geschrieben.

2. Stornierung

In folgenden Fällen erfolgt eine Stornierung:

2.1. Die Reservierung wird durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten storniert oder geändert;

2.2. Die erste Anmeldung bei Räumen nach Beginn des Reservierungszeitraums erfolgt nicht innerhalb eines festgelegten Zeitraumes (§ 12 Abs. 2);

2.3. Die Nutzung des Raums wird während des Reservierungszeitraums beendet, indem keine fristgerechte weitere Anmeldung erfolgt (§ 12 Abs. 3);

2.4. Die Nutzung des Raums wird vorzeitig mit Abmeldung beendet (§ 12 Abs. 4).

Die Frist nach § 12 Absätzen 2 und 3 beträgt vier Nutzungstage. Bei Stornierung werden abhängig vom Zeitpunkt Nutzungstage vom Nutzungskonto der oder des Nutzungsberechtigten gemäß der nachfolgenden Tabelle gelöscht. Die Nutzungstage werden dabei grundsätzlich abgerundet.

StornierungszeitpunktLöschung Nutzungstage
Mehr als 90 Tage vor Reservierungsbeginnzu 100 %
In den 90 Tage bis Reservierungsbeginnzu 50 %
Nach Ziffer 2.2. (§ 12 Abs. 2)

Für die folgenden 90 Nutzungstage der Restreservierung: zu 50 %

ab dem 90. Nutzungstag der Restreservierung: zu 100 %

Nach Ziffer 2.3. (§ 12 Abs. 3)
Nach Ziffer 2.4. (§ 12 Abs. 4)

 3. Grenzwerte für Vorbuchungszeitraum und Nutzungsumfang

Reservierungen sind bis zum Erreichen der maximalen Anzahl an Nutzungstagen in einem Zeitraum von bis zu 12 Monaten im Voraus möglich. Eine Langzeitreservierung darf die minimale Anzahl von sieben Nutzungstagen (= 1 Kalenderwoche Montag bis Sonntag) nicht unterschreiten. Eine Langzeitreservierung darf die maximale Anzahl von 182 Nutzungstagen (= 26 Wochen) nicht überschreiten.

Anlage 4 zu Abschnitt IV. Buchung von Schließfächern

1. Reservierungspunkte und -zeiträume

Für die Reservierung von Schließfächern wird ein Reservierungspunkt pro Tag auf das Reservierungskonto gebucht.

2. Stornierung

Bei Stornierung eines Schließfaches werden die Reservierungspunkte vollständig vom Reservierungskonto der oder des Nutzungsberechtigten gelöscht.

3. Grenzwerte

Eine Reservierung von Schließfächern ist in einem Zeitraum von bis zu 120 Tagen im Voraus abhängig vom Stand des Reservierungskontos möglich.
Es gelten folgende Grenzwerte für den maximalen Vorausbuchungszeitraum:

ReservierungspunkteMaximaler Vorausbuchungszeitraum
bis einschließlich 100120 Tage
mehr als 1007 Tage
mehr als 2002 Tage
mehr als 4000 Tage (nur aktueller Tag)